Satzungstext

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein hat den Namen ,,Bistumsliga Berlin". Er ist unter dem Namen „Bistumsliga Berlin e.V.“ im Vereinsregister eingetragen. 
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.  
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung von sportlichen Aktivitäten. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training sowie an Wettkämpfen teilzunehmen. Der Verein fördert den Kinder- und Jugend- sowie den Breiten- und Wettkampfsport. Insbesondere wird der Vereinszweck verwirklicht durch die Durchführung der Bistumsliga-Fußball-Meisterschaft. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  6. Der Verein ist Mitglied im Verband „DJK – Deutsche Jugendkraft“. 

§ 3 Gliederung 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. 

§ 4 Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus: 

  1. ordentlichen Mitgliedern 
  2. fördernden Mitgliedern 
  3. Ehrenmitgliedern. 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung, zu beantragen.
  3. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ordentliche Mitglieder sind: 
    1. erwachsene Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres 
    2. jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 
    3. juristische Personen 

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.  

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen  eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die nicht zu begründet werden braucht, kann  der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. 

  1. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  2. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins aus dem Register. 
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist jeweils zum Monatsende der Austrittserklärung zulässig. 
  3. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden: 
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen 
    2. wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins 
    3. wegen unehrenhafter Handlungen
    4. wegen Missachtung der Beitragsordnung. 
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich (per Post oder E-Mail) zu begründen und dem Betroffenen zuzustellen.
  5. Gegen die Entscheidung ist die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen vier Wochen nach  Zustellung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet.
  6. Mitglieder, deren  Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft  schriftlich geltend gemacht und begründet werden. 

§ 7 Rechte und Pflichten 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den Ordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. 
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. 

§ 8 Organe 

Die Organe des Vereins sind: 

  1. der Vorstand 
  2. die Mitgliederversammlung 
  3. die Ausschüsse. 

§ 9 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie vier beratenden Mitgliedern, die als erweiterter Vorstand zu bezeichnen sind. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben das gleiche Stimmrecht. 
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 
    1. dem Vorsitzenden 
    2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden 
    3. dem Kassenwart. 

Der Vorstand ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich besetzten Vorstandsämter. 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seiner Vertreter. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.  Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. 
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter § 9 Nr. 2 genannten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand wird von den Mitgliedern vor Ort oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 

§ 10 Die Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung - Hauptversammlung - findet einmal jährlich im I. Quartal statt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann sowohl in bisheriger Form analog als auch digital stattfinden. Dazu bietet der Verein den Mitgliedern eine vergleichbar sichere Plattform an, die im besten Fall durch ein Passwort geschützt wird.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. 
  3. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und dessen Entlastung, die Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers, die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers, die Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse, die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten, die Genehmigung des Haushaltsplanes, Satzungsänderungen, Beschlussfassung über Anträge, Entscheidung über die Berufung gegen einen ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 3, Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach §6 Abs. 3, Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Auflösung des Vereins.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der Vereinszeitung. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. 
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins und bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter(n) geleitet. Sind diese verhindert, so kann durch einfache Benennung der anwesenden Mitglieder der Leiter der Versammlung bestimmt werden. 
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. 
  7. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur. Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins erforderlich. 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit 

  1. Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder des Vereins. 
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen natürlichen Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

§ 12 Ernennung von Ehrenmitgliedern 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Vereinsmitglieder auf der  Mitgliederversammlung. 

§ 13 Kassenprüfer 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem durch den Vorstand eingesetzten Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. 
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 14 Protokollierung von Beschlüssen 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben. 

§ 15 Auflösung des Vereins 

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. 
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder  kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

§ 16 Inkrafttreten 

Die Satzung ist am 29.03.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins “Bistumsliga Berlin" beschlossen worden.

Berlin, am 29.03.2021